21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7619

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Urteil25.02.2009Bundesarbeitsgericht4 AZR 19/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil06.11.2007, 3 Sa 1424/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.02.2009

Fallgrup­pen­über­grei­fender Bewäh­rungs­aufstieg

Begehrt ein technischer Angestellter eine höhere Vergütung, die nach dem tariflichen Tätig­keits­merkmal die achtjährige Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe der einschlägigen Vergü­tungs­gruppe (VergGr.) voraussetzt, können Bewäh­rungs­zeiten in einer anderen Fallgruppe derselben VergGr. nur dann angerechnet werden, wenn dies im Tarifvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist als technischer Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Sein Arbeits­ver­hältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestell­ten­ta­rif­ver­trages (BAT). Er war zunächst in VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT eingruppiert, weil er nicht die persönlichen Anforderungen der langjährigen praktischen Erfahrung der VergGr. IV Fallgruppe 10a BAT erfüllte. Dies war nach dreijähriger Tätigkeit der Fall, weshalb der Kläger nach dieser Zeit in diese Fallgruppe eingruppiert wurde. Ein Bewäh­rungs­aufstieg in die VergGr. III BAT ist aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT nach „achtjähriger Bewährung in der VergGr. IVa Fallgruppe 10“ BAT möglich, aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10a BAT nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Höher­grup­pierung in VergGr. III BAT nach Ablauf von acht Jahren seit Beginn seiner Beschäftigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen.

Der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hatte sich nicht acht Jahre in der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT bewährt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein sog. fallgrup­pen­über­grei­fender Bewäh­rungs­aufstieg nur möglich, wenn die vorgesehene Bewährungszeit die Anrechnung von Zeiten in einer anderen VergGr. oder einer anderen Fallgruppe innerhalb der betreffenden VergGr. ausdrücklich vorsieht. Ist eine solche in der ersichtlich unvollständigen Anrech­nungs­re­gelung des § 23 b BAT nicht vorgesehen, haben die Gerichte die von den Tarif­ver­trags­parteien gesetzten begrenzten Anrech­nungs­mög­lich­keiten zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit des Angestellten in dieser Fallgruppe alle Merkmale der hiervon verschiedenen Aufstiegs­fa­ll­gruppe mit umfasst. Die Gerichte sind nicht befugt, offenbar lückenhafte Tarifregelungen zu vervoll­ständigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des Bundesarbeitsgerichts

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