21.11.2024
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Dokument-Nr. 2313

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Urteil03.05.2006Bundesarbeitsgericht4 AZR 189/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil03.05.2006

Zum Abfin­dungs­aus­schluss bei Kündi­gungs­schutz­klagen

Kollektive Regelungen, in denen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht gestellt wird, die aber nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses geltend macht, sind außerhalb von Sozialplänen regelmäßig zulässig. Durch sie wird nach Grund und Höhe freiwillig ein Anspruch begründet. Er darf unter die genannte auflösende Bedingung gestellt werden.

Eine solche Regelung verfolgt erkennbar den Zweck einer Verhal­tens­steuerung. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird eine Gegenleistung (sog. „Turboprämie“) dafür in Aussicht gestellt, dass er eine rechtlich ohne Weiteres mögliche, aber Kosten verursachende Behinderung der Perso­nal­maßnahme unterlässt. Die Regelung schließt deshalb nach ihrem Sinn und Zweck den Abfin­dungs­an­spruch nur dann aus, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er tatsächlich ein Wahlrecht zwischen dem Abfin­dungs­an­spruch und einem Kündi­gungs­schutz­ver­fahren hat, und er die letztere Möglichkeit wählt.

Die Klägerin war im Kindergarten der Beklagten, einer katholischen Kirchengemeinde, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag waren die vom Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bistums- KODA (Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeits­ver­trags­rechts) in Bezug genommen. Nach der Ratio­na­li­sie­rungs­schut­z­ordnung (RaSchO) der Bistums-KODA erhalten Mitarbeiter/innen, denen auf Grund einer Stilllegung oder Auflösung einer Einrichtung gekündigt wird, eine Abfindung. Der Abfin­dungs­an­spruch ist ausgeschlossen, wenn der/die Mitarbeiter/in Kündi­gungs­schutzklage erhebt. Die Beklagte kündigte der Klägerin wegen der beabsichtigten Schließung des Kindergartens, ohne auf die Abfin­dungs­re­gelung in der RaSchO hinzuweisen. Die Klägerin erhob Kündi­gungs­schutzklage und machte im Laufe des Verfahrens hilfsweise den Abfin­dungs­an­spruch geltend. Die Beklagte bestritt bis zuletzt in erster Linie die Anwendbarkeit der RaSchO wegen einer spezielleren arbeits­ver­trag­lichen Regelung. Hilfsweise berief sie sich auf den Anspruchs­aus­schluss in der RaSchO. Nach der erstin­sta­nz­lichen rechtskräftigen Abweisung der Kündi­gungs­schutzklage hat das Landes­a­r­beits­gericht den Antrag auf Zahlung der Abfindung wegen der Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte hat in der Kündigung und im Zusammenhang mit ihr nicht auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen. Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage von diesem Wahlrecht auszugehen hatte, zumal die Beklagte bis zuletzt die Anwendbarkeit der RaSchO geleugnet hat.

Erläuterungen

Vorinstanz

Hessisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 25. Januar 2005 - 1 Sa 1065/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/06 des BAG vom 03.05.2006

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