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17.09.2026 

Dokument-Nr. 36260

Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
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Urteil16.09.2026Bundesarbeitsgericht4 AZR 141/25
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil26.06.2025, 14 Sa 56/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.09.2026

Eingruppierung einer Beschäftigten in einer ServiceeinheitMehrere Arbeitsvorgänge bei getrennter Aufga­ben­be­reisung möglich

Die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang iSd. § 12 TV-L bestehen, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeits­or­ga­ni­sation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden.

Die schwer­be­hinderte Klägerin war als Justi­z­an­ge­stellte am Amtsgericht Mannheim beschäftigt und der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Nach dem Geschäfts­ver­tei­lungsplan sind in der Serviceeinheit die Teams „Infothek, Post, Telefon“, „Testa­ment­s­ab­teilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfer­ti­gungs­dienst“ gebildet, denen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen sind. Die Klägerin war mittwochs von 9:00 bis 11.30 Uhr dem Team „Infothek, Telefon, Post“, und im Übrigen dem Team „Ausfer­ti­gungs­dienst“ zugeordnet, dem die Abarbeitung der auszu­fer­ti­genden Akten obliegt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L beanspruchen. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in recht­s­er­heb­lichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Daher erfülle sie das Tätig­keits­merkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Jedenfalls stehe ihr die geltend gemachte Vergütung nach dem arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu, da vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet würden. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg, soweit die Klage auf die tariflichen Tätig­keits­merkmale gestützt wurde. Die Tätigkeiten der „Infothek, Telefon, Post“ und des „Ausfer­ti­gungs­diensts“ waren der Klägerin getrennt zugewiesen. Die arbeit­ge­ber­seitig vorgegebene organi­sa­to­rische Trennung hatte zur Folge, dass verschiedene Arbeitsschritte von vornherein ausein­an­der­ge­halten und organisatorisch voneinander getrennt waren. Dies führte zu unter­schied­lichen Arbeits­er­geb­nissen. Deshalb war für die Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeits­vor­gängen auszugehen. Bei dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfer­ti­gungs­dienst“ hat das Landes­a­r­beits­gericht zutreffend angenommen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn im rechtlich relevanten Umfang angefallen sind.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, soweit die Klage hilfsweise auf den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gestützt war. Dies führte insoweit zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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