18.10.2024
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Dokument-Nr. 10591

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Urteil17.11.2010Bundesarbeitsgericht4 AZR 118/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil12.11.2008, 4 Sa 53/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.11.2010

BAG zu den Voraus­setzungen einer gewerkschaft­lichen Einwirkungs­klage gegen den Arbeitgeber­verbandEinwir­kungsklage bedarf keiner vorherigen rechtskräftigen Feststellung über Inhalt der tariflichen Regelung

Die Klage einer Gewerkschaft gegen einen Arbeit­ge­ber­verband, auf sein Mitglied zur Beachtung der tarif­ver­trag­lichen Vorgaben einzuwirken, bedarf nicht einer vorherigen rechtskräftigen Entscheidung über den Inhalt der tariflichen Verpflichtung, um deren Einhaltung es geht. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem Rechtsstreit sowohl über die Einwir­kungs­ver­pflichtung als auch über die ausdrücklich zum Streit­ge­genstand erhobene umstrittene Auslegungsfrage entschieden wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die klagende Gewerkschaft hat mit dem beklagten Arbeitgeberverband einen für das diesem angehörende Luftfahrts­un­ter­nehmen geltenden "Tarifvertrag über Wechsel und Förderung" geschlossen. Dieser regelt für die Cockpit­be­schäf­tigten die Bedingungen eines Wechsels auf ein anderes Flugzeugmuster. Ausgeschriebene Stellen für eine Umschulung werden nach der näher geregelten Seniorität der geeigneten Bewerber vergeben. Einen für vier Flugkapitäne ausge­schriebenen Umschulungskurs besetzte das Luftfahrt­un­ter­nehmen darüber hinaus mit einem fünften Flugkapitän, der nicht über die erforderliche Seniorität verfügte. Diesem sollte eine Position im Management als Abtei­lungs­leiter übertragen werden, dessen Anfor­de­rungs­profil die Berechtigung für das Flugzeugmuster des betreffenden Kurses verlangt. Die Gewerkschaft meint, die Senio­ri­täts­re­ge­lungen würden auch für diesen Fall gelten. Sie begehrt eine entsprechende Feststellung über die Auslegung des Tarifvertrages und verlangt von der Beklagten, auf ihr Mitglied einzuwirken, entsprechend zu verfahren.

Revision gegen klageabweisende Entscheidung hatte keinen Erfolg

Die Revision der Gewerkschaft gegen die klage­ab­wei­senden Entscheidungen der Vorinstanzen blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die Einwirkungsklage bedurfte nicht einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung über den Inhalt der tariflichen Regelung. Der Senat hat es in Fortführung seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - als ausreichend angesehen, das diese Frage einen eigenständigen Streit­ge­genstand bildete.

Tarifvertrag durch Luftfahrt­un­ter­nehmen nicht verletzt

Das Begehren der Gewerkschaft war jedoch insgesamt unbegründet, da das Luftfahrt­un­ter­nehmen den Tarifvertrag nicht verletzt hatte. Das Senioritätsprinzip greift nur bei einem "Wechsel" auf ein "Wechselmuster in derselben Funktion" als Kapitän, Copilot oder Flugingenieur. Diese Tätigkeiten sollte der fünfte Kapitän, der zudem die Kapazitäten des Umschu­lungs­kurses nicht verkürzte, aber nicht ausüben. Soweit mit seiner Manage­men­t­aufgabe fliegerische Tätigkeiten verbunden sind, dienen sie lediglich der Wahrnehmung seiner Leitungs­aufgaben im Management, nicht einer Tätigkeit als planmäßiger Copilot oder Flugkapitän.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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