14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7756

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Urteil22.04.2009Bundesarbeitsgericht4 AZR 111/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil26.11.2007, 17 Sa 1298/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.04.2009

Unzureichende Trennung zwischen tarifgebundenen und nicht­ta­rif­ge­bundenen Mitgliedern in der Satzung eines Arbeit­ge­ber­ver­bandes

Sieht ein Arbeit­ge­ber­verband eine Mitgliedschaft mit und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vor, muss durch die Satzung gewährleistet sein, dass nicht tarifgebundene Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben können. Dazu gehört auch, dass nur die tarifgebundenen Mitglieder über die Verwendung des Arbeits­kampffonds des Verbandes entscheiden können. Ist dies nicht sicher gestellt, können keine Mitglied­s­chaften ohne Tarifbindung begründet werden.

Die beklagte Arbeitgeberin war Mitglied in einem Arbeit­ge­ber­verband, der vorwiegend Unternehmen der Metallindustrie organisiert. Der Verband sah seit einer 1999 vorgenommenen Umstruk­tu­rierung die Tarif­ge­bun­denheit nur noch für Mitglieder von „Fachgruppen“ vor, die - obwohl dem Verband zugehörig - teilweise organisatorisch selbständig waren. Der vom Verband gebildete „Unter­stüt­zungsfonds“ wird laut Satzung vom Verbands­vorstand verwaltet, der von allen Mitgliedern gewählt wird. Die beklagte Arbeitgeberin war nach langjähriger Tarif­ge­bun­denheit, zuletzt als Mitglied der „Fachgruppe Metall“, zum 30. Juni 2005 aus dieser Fachgruppe ausgetreten und in den Status eines „normalen“ Verbands­mit­gliedes gewechselt. Der tarifgebundene Kläger beansprucht Leistungen aus einem Tarifvertrag, die ihm nach überein­stim­mender Auffassung nur zustehen, wenn die Beklagte auch über den 30. Juni 2005 hinaus tarifgebundenes Verbands­mitglied geblieben ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Die beklagte Arbeitgeberin ist an den Tarifvertrag gebunden, weil ihr Austritt aus der „Fachgruppe Metall“ ihre Tarif­ge­bun­denheit nicht beendet hat. Die Satzung des Arbeit­ge­ber­ver­bandes erlaubt auch den Verbands­mit­gliedern außerhalb der Fachgruppen einen maßgebenden Einfluss auf die Verwendung des „Unter­stüt­zungsfonds“ des Verbandes und damit auf tarifpolitische Entscheidungen, wie diejenige, ob und wie ein Arbeitskampf geführt werden soll und kann. Es fehlt damit an dem erforderlichen Gleichlauf von Verant­wort­lichkeit und Betroffenheit. Das führt bei der Organi­sa­ti­o­nss­truktur dieses Arbeit­ge­ber­ver­bandes dazu, dass die Beklagte an die von diesem oder seinen Fachgruppen geschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden geblieben ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BAG vom 22.04.2009

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