15.11.2024
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Dokument-Nr. 10441

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Urteil20.10.2010Bundesarbeitsgericht4 AZR 105/09
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil06.03.2008, 9 Sa 798/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.10.2010

Tarif­ver­tragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit

Wenn Tarif­ver­trags­parteien in einem Flächen­ta­rif­vertrag vereinbaren, dass im Falle der begründeten Notwendigkeit abweichender betrieblicher Regelungen zu bestimmten, im Tarifvertrag aufgeführten Zwecken einer entsprechenden Betrie­bs­ver­ein­barung über abweichende Arbeits­be­din­gungen von den Tarif­ver­trags­parteien zugestimmt werden "soll", und wenn die möglichen Abweichungen im Tarifvertrag selbst eingegrenzt sind, begründet dies bei Einhaltung dieser Kriterien eine tarif­ver­tragliche Pflicht der Tarif­ver­trags­parteien zur Erteilung der Zustimmung, wenn nicht gewichtige konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall einer solchen Zustimmung entgegenstehen. Die Einhaltung dieser Pflicht kann von dem anderen Tarif­ver­trags­partner geltend gemacht werden.

In einem regionalen Rahmen­ta­rif­vertrag hatten die Tarif­ver­trags­parteien ua. der Beton- und Fertig­teil­in­dustrie eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es ua. möglich sein, mit Zustimmung der Tarif­ver­trags­parteien durch eine Betrie­bs­ver­ein­barung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen Leistungen um insgesamt bis zu einem Brutto­mo­nat­s­entgelt herbeizuführen. Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (ua. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvoll­ziehbarer Kriterien, beschäf­ti­gungs­si­chernder und wettbe­wer­bs­ver­bes­sernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden "soll". Im zu entscheidenden Fall hatte die Gewerkschaft einer solchen abweichenden Betrie­bs­ver­ein­barung ihre Zustimmung versagt, und sich darauf berufen, dass ihr insoweit ein großer Ermes­sens­spielraum zur Verfügung stehe, der von den Arbeits­ge­richten nicht überprüft werden könne. Der Arbeit­ge­ber­verband hatte die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für Arbeitssachen eingeklagt.

Der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat dem Arbeit­ge­ber­verband Recht gegeben und die Gewerkschaft verurteilt, der abweichenden Betrie­bs­ver­ein­barung ihre Zustimmung zu erteilen. Die "Soll"-Bestimmung führt zu einer Zustim­mungs­pflicht, wenn die Kriterien für die Betrie­bs­ver­ein­barung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden Tarif­ver­trags­partei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung stehen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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