15.11.2024
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Dokument-Nr. 9910

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Urteil07.07.2010Bundesarbeitsgericht4 AZR 1023/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil24.10.2008, 3 Sa 54/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.07.2010

BAG zur Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betrie­bs­übergangAllge­mein­ver­bind­licher Tarifvertrag löst bei beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit vom Veräußerer vereinbarten Hausta­rif­vertrag ab

Ein allge­mein­ver­bind­licher Tarifvertrag, an den nach einem Betrie­bs­übergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Hausta­rif­vertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war, nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Rechtsnormen des Hausta­rif­ver­trages werden nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses zwischen Erwerber und Arbeitnehmer. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war als Luftsi­cher­heit­s­as­sistent beschäftigt. Sein Arbeits­ver­hältnis ging aufgrund eines Betrie­bs­übergangs auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für den Kläger sowohl der allge­mein­ver­bindliche Flächen­ta­rif­vertrag für das Wach- und Sicher­heits­gewerbe als auch kraft beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit ein Hausta­rif­vertrag, der den allge­mein­ver­bind­lichen verdrängte. Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge der beim Veräußerer geltende Hausta­rif­vertrag auch bei dieser gelten sollte, kam nicht formwirksam zustande. Dies hatte das Landes­a­r­beits­gericht in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Differenz zwischen der Vergütung nach dem - insoweit ungünstigeren - Hausta­rif­vertrag, nach dem die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis abrechnete, und dem allge­mein­ver­bind­lichen Tarifvertrag.

Ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Hausta­rif­ver­trages durch beidseitige Tarif­ge­bun­denheit ausgeschlossen

Die Klage war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ebenso wie vor dem Landes­a­r­beits­gericht erfolgreich. Die Regelungen des Hausta­rif­ver­trages galten bei der Beklagten nicht. Die Bestimmungen des allge­mein­ver­bind­lichen Tarifvertrages wurden für das Arbeits­ver­hältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war die ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Hausta­rif­ver­trages der früheren Arbeitgeberin nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation) durch die Bestimmung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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