18.10.2024
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Dokument-Nr. 4621

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Urteil31.07.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 810/05
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil11.11.2005, 10 Sa 548/05 B
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil31.07.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur Betrie­bs­ren­te­n­an­passung nach einer Fusion

Die Verschmelzung von Gesellschaften verändert weder den maßgeblichen Beurtei­lungs­zeitpunkt (Anpas­sungs­stichtag) noch die Kriterien für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraft­ent­wicklung bei schlechter wirtschaft­licher Lage ablehnen. Wenn die Fusion zu einer Verbesserung der wirtschaft­lichen Verhältnisse des Anpas­sungs­schuldners führt, wirkt sich dies zugunsten der Betriebsrentner aus.

Der Kläger erhält seit Januar 1984 Betriebsrente. Wegen der schlechten wirtschaft­lichen Lage seiner früheren Arbeitgeberin wurde seine Betriebsrente nur zum 1. Januar 1988 und zum 1. Januar 1991 erhöht. Am 3. Juli 2001 schloss die frühere Arbeitgeberin einen Verschmel­zungs­vertrag mit einer ertragsstarken Gesellschaft. Die Verschmelzung wurde am 15. Mai 2002 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam.

Der für die Beurteilung der wirtschaft­lichen Lage maßgebliche Stichtag war im vorliegenden Fall der 1. Januar 2002. Ob zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Eintra­gungs­risiken bestanden und deshalb eine Konsolidierung der wirtschaft­lichen Lage der Anpas­sungs­schuldnerin nicht hinreichend wahrscheinlich war, hat das Landes­a­r­beits­gericht noch aufzuklären. Deshalb hat Senat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/07 des BAG vom 31.07.2007

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