14.11.2024
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Dokument-Nr. 10733

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Urteil14.12.2010Bundesarbeitsgericht3 AZR 799/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil26.06.2008, 11 Sa 450/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.12.2010

BAG zu Erstattung von Energie­ver­brauchs­kosten als Teil der betrieblichen Alters­ver­sorgungEingriff in Leistungen betrieblicher Alters­ver­sorgung darf nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrau­ens­schutzes und der Verhält­nis­mä­ßigkeit erfolgen

Sieht eine Betrie­bs­ver­ein­barung die Erstattung von Energie­ver­brauchs­kosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Alters­ver­sorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen gegenüber Versor­gungs­emp­fängern geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies - ungeachtet der Frage, ob den Betrie­b­s­parteien für Betriebsrentner überhaupt eine Regelungs­kom­petenz zusteht - nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrau­ens­schutzes und der Verhält­nis­mä­ßigkeit zulässig. Das entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall galt bei der Beklagten, einem kommunalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, eine Betrie­bs­ver­ein­barung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiven Beleg­schafts­mit­glieder und die Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme von Versor­gungs­un­ter­nehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, in Höhe von 50 % der Verbrauchs­kosten vorsah. Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betrie­bs­ver­ein­barung, wonach die Energie­kos­te­n­er­stattung für die aktiven Beschäftigten auf maximal 511 Euro und für die Versor­gungs­emp­fänger auf maximal 358 Euro jährlich beschränkt wurde. Im März 2006 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezember 2006 gültig und die Energie­kos­te­n­er­stattung auf Verbrauchs­zeiträume bis Ende Dezember 2006 begrenzt sein sollte.

Rentenbezieher klagt auf Erstattung der Energiekosten auf Grundlage der BV 1969

Der Kläger, der unter Geltung der BV 1969 bei der Beklagten ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebsrente bezieht, hat mit seiner Klage die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der BV 1969 auch für die Zeit ab Januar 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Grundsätze des Vertrau­ens­schutzes und der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht beachtet

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat es offen gelassen, ob den Betrie­b­s­parteien eine Regelungs­kom­petenz auch gegenüber den Betrie­bs­rentnern zukommt. Bei der anteiligen Übernahme der Energie­ver­brauchs­kosten auf Grund der BV 1969 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrau­ens­schutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Erläuterungen
Das Bundes­a­r­beits­gericht hat am selben Tag ein weiteres Verfahren zur Entscheidung vorgelegen, dessen Sachverhalt ähnlich gelagert ist (- 3 AZR 462/09 -).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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