Dokument-Nr. 2265
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.04.2006
Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Eine vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit ist für den gesetzlichen Insolvenzschutz von Versorgungsanwartschaften unerheblich.
Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden. In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1964 seine Tätigkeit wegen eines Hochschulstudiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein Darlehen gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei Jahren aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre. Nach dem Hochschulstudium schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 1. November 1967 festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere Betriebszugehörigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der Pensions-Sicherungs-Verein legte jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1. November 1967 zugrunde. Der Kläger hat die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass während des Studiums das frühere Arbeitsverhältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Der Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche Vergleichbarkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte. Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit spielte für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle.
Erläuterungen
VorinstanzLAG Köln, Urteil vom 17. Januar 2005 – 2 Sa 906/04 –
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BAG vom 26.04.2006
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