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Dokument-Nr. 2265

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Urteil25.04.2006Bundesarbeitsgericht3 AZR 78/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.04.2006

Insolvenzschutz für Versor­gungs­an­wart­schaften bei Unterbrechung des Arbeits­ver­hält­nisses

Eine vereinbarte Anrechnung der früheren Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit ist für den gesetzlichen Insolvenzschutz von Versor­gungs­an­wart­schaften unerheblich.

Versor­gungs­an­wart­schaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insol­venz­ge­sichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberück­sichtigt. Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit an. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich, wenn das Arbeits­ver­hältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeits­ver­hältnis rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wieder­ein­stellung die frühere Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden. In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1964 seine Tätigkeit wegen eines Hochschul­studiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein Darlehen gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei Jahren aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre. Nach dem Hochschul­studium schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 1. November 1967 festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der Pensions-Sicherungs-Verein legte jedoch als Beginn der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit den 1. November 1967 zugrunde. Der Kläger hat die Anrechnung der früheren Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat zu Recht angenommen, dass während des Studiums das frühere Arbeits­ver­hältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Der Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche Vergleich­barkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wieder­ein­stellung verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte. Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit spielte für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle.

Erläuterungen

Vorinstanz

LAG Köln, Urteil vom 17. Januar 2005 – 2 Sa 906/04 –

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BAG vom 26.04.2006

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