15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5630

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Urteil19.02.2008Bundesarbeitsgericht3 AZR 743/05
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil16.09.2005, 12 Sa 1558/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2008

Gesamt­ver­sorgung - Störung der Geschäfts­grundlage

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber, der eine Gesamt­ver­sor­gungs­zusage erteilt hat, berechtigt ist, eine Anpassung der Versor­gungs­re­ge­lungen vorzunehmen.

Ein Arbeitgeber, der eine Gesamt­ver­sor­gungs­zusage erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB) berechtigt, eine Anpassung der Versor­gungs­re­ge­lungen zu verlangen, wenn eine Äquiva­lenz­störung vorliegt. Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn die bei Schaffung des Versor­gungswerks zugrunde gelegte Belastung wegen Änderungen im Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht zum Anpas­sungs­stichtag um mehr als 50 % überschritten wird. Der Arbeitgeber, der eine Gesamt­ver­sorgung zusagt, bringt damit zum Ausdruck, dass er für ein bestimmtes Versor­gungs­niveau einstehen will. Dies stellt die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar. Hiervon kann der Arbeitgeber sich nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen.

Der Kläger war seit 1972 bei einem Rechtsvorgänger der Beklagten beschäftigt. Seit 1999 bezieht er gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hatten ihren Arbeitnehmern stets eine Gesamt­ver­sorgung mit einer sog. Gesam­t­ren­ten­fort­s­chreibung zugesagt. Danach wurde das ruhegeldfähige Einkommen des jeweiligen Ruhegel­d­emp­fängers nach Maßgabe des Anstiegs der Tabellen der Landes­be­sol­dungs­ordnung Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Daten jährlich neu der Betrag der Gesamt­ver­sorgung errechnet. Auf den so errechneten Betrag wurde der anrech­nungs­fähige Teil der aktuellen Sozia­l­ver­si­che­rungsrente angerechnet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilten die Rechtsvorgänger der Beklagten den Versor­gungs­emp­fängern mit, künftig würden lediglich die derzeitige Betriebsrente dynamisiert und Veränderungen der Sozia­l­ver­si­che­rungsrente nicht mehr berücksichtigt.

Die Neuregelung führte beim Kläger zu einer monatlichen Einbuße von 13,67 Euro. Diese Differenz hat er eingeklagt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb in diesem und zahlreichen Paral­lel­ver­fahren erfolglos. Die von der Beklagten geltend gemachte bisherige Mehrbelastung lag bei 32,8 % und damit deutlich unter der „Opfergrenze“ von 50 %.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des BAG vom 19.02.2008

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