21.11.2024
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Dokument-Nr. 7423

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Urteil10.02.2009Bundesarbeitsgericht3 AZR 727/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil22.08.2007, 4 Sa 1097/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.02.2009

Betrie­bs­ren­te­n­an­passung im Tochterkonzern muss sich nicht nach wirtschaft­licher Lage des Gesamtkonzerns richten

Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Alters­ver­sorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versor­gungs­pflichtigen Arbeitgeber um eine konzer­n­ab­hängige Tochter­ge­sell­schaft handelt, sind grundsätzlich seine eigenen wirtschaft­lichen Verhältnisse maßgebend. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzer­no­ber­ge­sell­schaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpas­sungs­stichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochter­un­ter­nehmen "durchschlagen".

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger seine betriebliche Alters­ver­sorgung von einem Unternehmen, das in einen Konzern eingebunden war. Während sich sowohl die Konzer­no­ber­ge­sell­schaft als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaft­lichen Lage befanden und sanie­rungs­be­dürftig waren, ließen die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Tochter­un­ter­nehmens isoliert betrachtet eine Betrie­bs­ren­te­n­an­passung zu. Während des Revisi­ons­ver­fahrens haben sowohl die Konzer­no­ber­ge­sell­schaft als auch die versor­gungs­pflichtige Konzerntochter Insolvenz angemeldet.

Der Kläger hat Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht geführt. Es ist aufzuklären, welche Entwicklungen sich bereits am Anpas­sungs­stichtag konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrschein­lichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochter­un­ter­nehmens wegen der finanziellen, organi­sa­to­rischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung übermäßig belastet würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des BAG vom 10.02.2009

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