18.01.2025
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Dokument-Nr. 9088

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.01.2010

BAG: Betrie­bs­ren­ten­gesetz auch für neue Bundesländer gültigPensi­ons­si­che­rungs­verein hat auch für gesetzlich unverfallbare Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaften einzustehen

Nach dem Einigungs­vertrag gilt das Betrie­bs­ren­ten­gesetz auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versor­gungs­zusage nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen. Ist das Betrie­bs­ren­ten­gesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der Pensi­ons­si­che­rungs­verein (PSV) für gesetzlich unverfallbare Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaften einzustehen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Bei der Prüfung, ob die notwendige Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit für die Unver­fa­ll­barkeit vorliegt, sind Zeiten der Tätigkeit als Mitglied einer „Produk­ti­o­ns­ge­nos­sen­schaft Handwerk“ (PGH) mitzurechnen. Eine solche „Tätigkeit für ein Unternehmen“ steht einem Arbeits­ver­hältnis gleich. Voraussetzung für den Insolvenzschutz ist weiter, dass die Zusage „aus Anlass“ eines Arbeits­ver­hält­nisses und nicht wegen einer Gesell­schaf­ter­stellung erteilt wird. Das ist bei Zusagen einer in eine GmbH umgewandelten ehemaligen PGH, die diese den für sie als Arbeitnehmer tätigen GmbH-Gesellschaftern und ehemaligen PGH-Mitgliedern gegeben hat, dann der Fall, wenn die Zusage nicht entscheidend aufgrund der Gesell­schaf­ter­stellung, sondern aufgrund der Tätigkeit im Arbeits­ver­hältnis erteilt wurde. Eine Eintritts­pflicht durch den PSV scheidet nach allgemeinen Regeln aus, wenn die Parteien des Versor­gungs­ver­hält­nisses mit dem alleinigen oder überwiegenden Zweck gehandelt haben, ihn in Anspruch zu nehmen.

Klage gegen Pensi­ons­si­che­rungs­verein erfolgreich

Nach diesen Grundsätzen war die gegen den PSV gerichtete Klage eines ehemaligen PGH-Mitgliedes und später als Arbeitnehmer für die aus der PGH entstandene GmbH tätigen Versor­gungs­be­rech­tigten, der gleichzeitig mit einem geringen Anteil Gesellschafter war, in allen Instanzen erfolgreich.

Quelle: ra-online, BAG

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