15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 502

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.05.2005

Die Insolvenzmasse haftet bei einem Betrie­bs­übergang nicht für die späteren Betrie­bs­ren­te­n­ansprücheAnwartschaften auf betriebliche Alters­ver­sorgung in der Insolvenz

Erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Konkurs-/Insol­ven­z­er­öffnung Anwartschaften auf betriebliche Alters­ver­sorgung, so haftet die Masse dafür nicht, wenn es später zu einem Betrie­bs­übergang kommt. In diesem Fall tritt der Betrie­bs­er­werber in die dadurch entstehenden Pflichten ein (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der insol­venz­rechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubi­ger­be­frie­digung steht dem nicht entgegen. Er gilt nur für Forderungen, die für Zeiten vor der Eröffnung entstanden sind.

Eine Ausnahme gilt für Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten, die im Jahr nach dem Betrie­bs­übergang fällig sind. Für diese Ansprüche hat die Masse neben dem Erwerber zu haften (§ 613 a Abs. 2 BGB). Das entschied nunmehr der Dritte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richtes im Gegensatz zu den Vorinstanzen. Der Kläger hatte nach der Konkur­s­er­öffnung noch Anwartschaften aus seinem fortbestehenden Arbeit­ver­hältnis mit Wirkung für die Masse erworben. Er verlangte, dass die Masse dafür einstehen sollte. Damit konnte er nicht durchdringen.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen, Urteil vom 12. September 2003 - 3 Sa 918/02 B -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/05 des BAG vom 19.05.2005

der Leitsatz

1. Ein Arbeits­ver­hältnis geht auch dann auf einen Betrie­bs­er­werber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betrie­bs­übergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses fortsetzt.

2. In Rente­n­an­wart­schaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insol­venz­recht­lichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betrie­bs­übergangs der Betrie­bs­er­werber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betrie­bs­ver­äu­ßerers vorliegen.

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