22.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4864

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Urteil18.09.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 639/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil11.01.2006, 7 (4) Sa 576/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2007

Für besonders flexible Arbeitnehmer ist eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zulässig - Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht verletztBAG sieht in höherer Flexibilität des Arbeitnehmers einen sachlichen Grund für Differenzierung

Der arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direkt­ver­si­cherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamt­be­triebsrat abgeschlossenen Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden. Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung. Ein Anspruch auf Zahlung der höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn der Ausschluss von der Leistung eine Maßregelung der Arbeitnehmer in den Betrieben darstellt, in denen die Arbeits­zeit­be­stim­mungen der Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese gegen tarif­ver­tragliche Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb abgelehnt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Einrich­tungshaus in Köln-Godorf beschäftigt. Die Beklagte zahlt als betriebliche Alters­ver­sorgung monatliche Prämien auf eine Direkt­ver­si­cherung als Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung.

In einer Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung (GBV) heißt es, die Arbeits­be­din­gungen einschließlich der Arbeits­zeit­re­ge­lungen sollten in allen Einrich­tungs­häusern im Wesentlichen gleichgestaltet werden. Dies solle in Ausübung des Mitbe­stim­mungs­rechtes der örtlichen Betriebsräte und unter Beachtung der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgen. Die Geschäfts­leitung des jeweiligen Einrich­tungs­hauses werde eine Gesamtzusage erteilen, die Prämien zur betrieblichen Alters­ver­sorgung für jeden Arbeitnehmer zu erhöhen, wenn diese GBV in den einzelnen Einrich­tungs­häusern durch Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat umgesetzt werde. Im Betrieb Köln-Godorf kam es in der Folgezeit zu einer Arbeits­zeit­re­gelung durch Spruch der Einigungsstelle.

Dieser Spruch verlangt den dortigen Arbeitnehmern ein geringeres Maß an Flexibilität ab als die Bestimmungen der GBV, da nach der Begründung des Einigungs­stel­len­spruchs die Bestimmungen der GBV tarifwidrig sind. Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung der erhöhten Prämien an die Arbeitnehmer, denen eine größere Flexibilität abverlangt wird, gerechtfertigt ist. Für eine Maßregelung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klage blieb damit in allen Instanzen erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/07 des BAG vom 18.09.2007

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