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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 7274

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Urteil14.01.2009Bundesarbeitsgericht3 AZR 529/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil20.07.2007, 20 Sa 106/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.01.2009

Unver­fa­ll­ba­r­keitsfrist bei Versor­gungs­zusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001Versor­gungs­zusagen gelten auch dann, wenn Arbeits­ver­hältnis vor dem 31. Dezember 2005 gekündigt wurde

Ist die Versor­gungs­zusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden, so hat der versor­gungs­be­rechtigte Arbeitnehmer nach § 30 f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare Versor­gungs­an­wart­schaft erlangt, falls er bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeits­ver­hältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin mit Urkunde vom 25. August 1999 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direkt­ver­si­cherung zugesagt. Das Arbeits­ver­hältnis endete durch ordentliche betrie­bs­be­dingte Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Oktober 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Er hatte sich vertraglich verpflichtet, das Versi­che­rungs­ver­hältnis auf die Klägerin zu übertragen, falls sie mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausschied. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch eingeklagt.

BAG: Es reicht aus, wenn die Unver­fa­ll­ba­r­keitsfrist Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erreicht ist

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Es genügt, dass die Unverfallbarkeitsfrist bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erreicht ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des BAG vom 14.01.2009

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