21.11.2024
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Dokument-Nr. 787

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Urteil08.07.2005Bundesarbeitsgericht3 AZR 457/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil08.07.2005

Wirksamkeit einer Spätehenklausel

Nach der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Versor­gungs­ordnung setzt die Gewährung einer Witwen- oder Witwer­ver­sorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist. Die Parteien haben unter anderem über die Wirksamkeit dieser Spätehenklausel gestritten.

Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren. Ihr im Jahre 1938 geborener Ehemann starb im Jahre 2000. Die Ehe war im Jahre 1998 geschlossen worden. Am 1. April 2002 wurde über das Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Klägerin Witwen­ver­sorgung zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die vorliegende Spätehenklausel ist wirksam. Sie dient einer sachlich gerecht­fer­tigten Risiko­be­grenzung.

Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 2004 - 2 Sa 259/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/05 des BAG vom 28.07.2005

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