18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5736

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Urteil11.03.2008Bundesarbeitsgericht3 AZR 358/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil08.12.2005, 6 Sa 1149/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil11.03.2008

Schaffung einer Rentner­ge­sell­schaft durch Ausgliederungen nach dem Umwand­lungs­gesetz

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte sich mit einer Rentner­ge­sell­schaft zu befassen. Es hat entschieden, dass Unternehmen Pensi­ons­ver­pflich­tungen auf so genannte Rentner­ge­sell­schaften ausgliedern dürfen, so dass sie nicht mehr für die Zahlung der Betriebsrenten verantwortlich sind. Allerdings müssten Ausgliederung oder Umwandlung ausreichende Finanzmittel vorhanden sein, damit die Zahlungen der Betriebsrenten gewährleistet ist.

Durch Umwandlungen eines Unter­neh­men­s­trägers können Rentner­ge­sell­schaften entstehen. Diese verfolgen nicht erwer­bs­wirt­schaftliche Zwecke, sondern dienen dazu, die betriebliche Alters­ver­sorgung abzuwickeln. Die Schaffung derartiger Gesellschaften ist umwand­lungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Der Übergang der Versor­gungs­ver­bind­lich­keiten bedarf nicht der Zustimmung der Betriebsrentner und der bereits ausgeschiedenen Versor­gungs­an­wärter. § 4 BetrAVG ist nicht anwendbar.

Ein Wider­spruchsrecht nach § 613 a BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Betrie­bs­übergangs das Arbeits­ver­hältnis noch bestand. Den früheren Arbeitgeber trifft jedoch die arbeits­ver­tragliche Nebenpflicht, die Rentner­ge­sell­schaft - auch wenn sie in mehreren Schritten geschaffen wird - als neue Versor­gungs­schuldnerin ausreichend auszustatten. Sie muss in die Lage versetzt werden, nicht nur die laufenden Betriebsrenten zu erfüllen, sondern auch, sie nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen. Dafür hat der Senat Minde­st­an­for­de­rungen entwickelt, die zu beachten sind. Eine unzureichende Ausstattung kann Schaden­er­satz­ansprüche der Versor­gungs­be­rech­tigten gegen den früheren Arbeitgeber auslösen.

Im entschiedenen Fall wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, zusammen mit den Versor­gungs­ver­bind­lich­keiten ausgegliedert. Bei der aufnehmenden Gesellschaft wurden nach einigen Monaten nur die „aktiven Geschäfts­be­reiche“, nicht aber die Versor­gungs­ver­bind­lich­keiten weiter ausgegliedert. Dadurch entstand eine Rentner­ge­sell­schaft. Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass sein Versor­gungs­ver­hältnis mit der Gesellschaft fortbesteht, bei der er früher beschäftigt war

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Durch die erfolgte Umwandlung sind die Versor­gungs­ver­bind­lich­keiten auf die Rentner­ge­sell­schaft übergegangen, selbst wenn diese Gesellschaft - wie der Kläger vortrug - nicht ausreichend ausgestattet war. Schaden­er­satz­ansprüche waren nicht eingeklagt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des BAG vom 11.03.2008

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