14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4274

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Urteil22.05.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 357/06, 3 AZR 834/05
Vorinstanzen:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil21.10.2005, 2 (5) Sa 594/04
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil16.11.2005, 8 Sa 476/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.05.2007

Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaften: Auskunfts­an­spruch nach Betrie­bs­übergang?

In zwei Fällen hat sich das Bundes­a­r­beits­gericht mit der Frage befasst, ob bei einem Betrie­bs­übergang der neue Arbeitgeber gegen den Betrie­bs­ver­äußerer einen Auskunfts­an­spruch im Zusammenhang mit Betrie­bs­ren­te­n­an­wart­schaften hat.

Geht ein Arbeits­ver­hältnis durch Betrie­bs­übergang auf einen anderen Arbeitgeber über, so hat der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 5 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente, da diese Anwartschaften nicht Folge des Betrie­bs­über­ganges sind. Auch der Auskunfts­an­spruch nach der früheren Fassung des § 2 Abs. 6 des Betrie­bs­ren­ten­ge­setzes (BetrAVG) und der diesem entsprechenden Regelung in § 17 des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Versor­gung­s­ta­rif­ver­trages besteht nicht im Falle des Betrie­bs­über­ganges. Der nunmehr bestehende Auskunfts­an­spruch nach § 4 a BetrAVG richtet sich nur gegen den Betrieberwerber, nicht den Veräußerer.

Ansprüche gegen den Betrie­bs­ver­äußerer können sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Dass gesetzlich oder tarif­ver­traglich im Einzelnen geregelte Auskunfts­ansprüche gegeben sind, steht nicht entgegen. Ein darauf gestützter Anspruch setzt jedoch voraus, dass es nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich ist, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten, der Veräußerer diese Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen kann und der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, zB um Ansprüche gegen den Erwerber durchzusetzen.

In zwei vom Dritten Senat des Bundes­a­r­beit­ge­richts entschiedenen Fällen verlangten ursprünglich bei der Deutschen Bahn AG beschäftigten Arbeitnehmer Auskunft über ihre bis zum Betrie­bs­übergang erworbenen Anwartschaften. Der Senat kam auf Grund der unter­schied­lichen Fallge­stal­tungen zu unter­schied­lichen Ergebnissen. In dem einen Fall konnten die Arbeitnehmer beim Erwerber keine weiteren Anwartschaften aufbauen und ein Auskunfts­an­spruch gegen ihn war tariflich ausgeschlossen. Um festzustellen, welche weitere Vorsorge für sie sinnvoll ist, hätten die Arbeitnehmer die Gültigkeit dieses Tarifvertrages insoweit angreifen müssen. Daher muss die Deutsche Bahn AG als Betrie­bs­ver­äußerer die ihr ohne Schwierigkeiten mögliche Auskunft erteilen. In dem anderen Fall besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, vom Erwerber Auskunft zu verlangen. Dies geht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des BAG vom 23.05.2007

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