15.11.2024
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Dokument-Nr. 10008

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Urteil27.07.2010Bundesarbeitsgericht3 AZR 317/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil21.02.2008, 7 Sa 659/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.07.2010

BAG zur Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten Ausbil­dungsberufVerträge sind wegen des Geset­zes­ver­stoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig

Eine Ausbildung in einem anderen Vertrags­ver­hältnis – etwa einem „Anlern­ver­hältnis“ – durchzuführen, ist unzulässig. Verträge dieser Art sind nichtig, da sie gegen das Berufs­bil­dungs­gesetz gemäß § 134 BGB verstoßen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein beklagter Malermeister gegen die Verurteilung zur Zahlung der in Arbeits­ver­hält­nissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin. Er hatte mit ihr, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses gekommen war, einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindest­ver­gütung zurückblieb.

Durchführung der Ausbildung in einem „Anlern­ver­hältnis“ unzulässig

Die Revision des Beklagten gegen das landes­a­r­beits­rechtliche Urteil blieb jedoch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht im Wesentlichen erfolglos. Nach § 4 Abs. 2 Berufs­bil­dungs­gesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbil­dungsberuf nur nach der Ausbil­dungs­ordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertrags­ver­hältnis nach § 26 Berufs­bil­dungs­gesetz, etwa einem „Anlern­ver­hältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Geset­zes­ver­stoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlern­ver­hältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeits­ver­hältnis auf fehlerhafter Vertrags­grundlage (so genanntes faktisches Arbeits­ver­hältnis) wie ein Arbeits­ver­hältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeits­ver­hältnisse übliche Vergütung.

Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechts­ver­hältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des Berufs­bil­dungs­ge­setzes nicht möglich ist, wofür einiges spricht, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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