Dokument-Nr. 10008
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- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil21.02.2008, 7 Sa 659/07
Bundesarbeitsgericht Urteil27.07.2010
BAG zur Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten AusbildungsberufVerträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig
Eine Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis – etwa einem „Anlernverhältnis“ – durchzuführen, ist unzulässig. Verträge dieser Art sind nichtig, da sie gegen das Berufsbildungsgesetz gemäß § 134 BGB verstoßen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein beklagter Malermeister gegen die Verurteilung zur Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin. Er hatte mit ihr, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb.
Durchführung der Ausbildung in einem „Anlernverhältnis“ unzulässig
Die Revision des Beklagten gegen das landesarbeitsrechtliche Urteil blieb jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen erfolglos. Nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.
Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist, wofür einiges spricht, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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