15.11.2024
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Dokument-Nr. 6905

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Urteil28.10.2008Bundesarbeitsgericht3 AZR 317/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil14.03.2007, 3 Sa 1673/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.10.2008

BAG zur Abgrenzung der betrieblichen Alters­ver­sorgung von anderen Leistungen

Eine betriebliche Alters­ver­sorgung liegt vor, wenn die im Betrie­bs­ren­ten­gesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber muss die Zusage aus Anlass eines Arbeits­ver­hält­nisses erteilen. Die Leistungs­pflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden. Die zugesagte Leistung muss einem Versor­gungszweck dienen. Unter einer „Versorgung“ sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen. Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Versor­gungs­leistung versprochen wurde.

Im vorliegenden Fall war im Zuge einer Umstruk­tu­rierung der betrieblichen Alters­ver­sorgung die feste Altersgrenze von 65 Jahren auf 60 Jahre abgesenkt worden. Zum Ausgleich dafür war ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zahlung sog. „Übergangsbezüge“ vorgesehen. Dies war nicht in der Versor­gungs­ordnung, sondern in einer besonderen Richtlinie geregelt. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen. Der Kläger beendete sein Arbeits­ver­hältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Eigenkündigung. Die Beklagte hat sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens geweigert, ihm „Übergangsbezüge“ ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf diese Leistung stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger erworbene unverfallbare Versor­gungs­an­wart­schaft (§ 1 b BetrAVG) umfasste auch die sog. „Übergangsbezüge“. Bei ihnen handelt es sich nicht um eine Überg­angs­ver­sorgung, die dazu dient, die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeits­ver­hältnis zu überbrücken. Denn die „Übergangsbezüge“ waren erst mit Beginn des Ruhestandes zu zahlen. Weshalb die Beklagte die zeitlich befristete zusätzliche Betriebsrente zusagte, spielt keine Rolle. Die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarte Verfallklausel ist deshalb nichtig (§ 17 Abs. 3 BetrAVG, § 134 BGB).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/08 des BAG vom 28.10.2008

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