21.11.2024
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Dokument-Nr. 23895

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2017

BAG zu vor 2002 erteilten Versor­gungs­zusagenHinter­blie­be­nen­ver­sorgung - Angemes­sen­heits­kon­trolle

Eine in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen enthaltene Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versor­gungs­zusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeits­ver­hält­nisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war der Kläger von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werft­un­ter­nehmen bis zur Eröffnung des Konkurs­ver­fahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen sehen vor, dass die "jetzige" Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischen­zeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Der Kläger nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insol­venz­si­cherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

BAG: Kein Feststel­lungs­an­spruch des Klägers

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - abgewiesen. Die Versor­gungs­zusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist jedoch nach dem Recht der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Versor­gungs­zusage im Jahr 1983 aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist eine ergänzende Vertrags­aus­legung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn - anders als im Fall des Klägers - die Ehe bereits während des Arbeits­ver­hält­nisses bestanden hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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