13.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 34292

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Urteil20.08.2024Bundesarbeitsgericht3 AZR 285/23
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil16.10.2023, 15 Sa 223/23 B
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.08.2024

Bundes­a­r­beits­gericht zum Arbeit­ge­ber­zu­schuss bei Entgel­t­um­wandlung bei bestehenden TarifvertragRichter stärken Arbeitgeber bei betrieblicher Vorsorge

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgel­t­um­wandlung (§ 1 a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeit­ge­ber­zu­schuss nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betrie­bs­ren­ten­stär­kungs­ge­setzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 1. Januar 2009 geltende Tarifvertrag zur Alters­ver­sorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Alters­vor­sor­ge­grund­betrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns. Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeit­ge­ber­zu­schuss nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG iHv. 15 vH. Er hat gemeint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1 a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarif­ver­tragliche Regelung zur Entgel­t­um­wandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1 a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betrie­bs­ren­ten­stär­kungs­ge­setzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt eine solche von § 1 a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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