14.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33348

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Urteil10.10.2023Bundesarbeitsgericht3 AZR 250/22
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil04.05.2022, 12 Sa 73/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.10.2023

Betriebliche Invali­di­tätsrente erst nach Ausscheiden ist rechtensKlausel der Zusatz­versorgungs­ordnung wirksam

Der eine betriebliche Invali­di­tätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versor­gungs­ordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertrags­be­din­gungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente bezieht und rechtlich aus dem Arbeits­ver­hältnis ausgeschieden ist. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 7 Abs. 4 der Zusatz­ver­sor­gungs­ordnung der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 4 ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwer­b­s­un­fä­higkeit eine Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Aufgrund Bescheids der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund vom Januar 2021 bezog der Kläger auf seinen Antrag vom Mai 2020 mit Wirkung des 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wandte er sich unter Vorlage des Bescheids an die Beklagte und beantragte die Gewährung der betrieblichen Invali­di­tätsrente ab Januar 2021. Am 20. August 2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Ab April 2022 leistete die Beklagte das Ruhegeld. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeits­ver­hältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

BAG: Ruhegeld setzt rechtliches Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis voraus

Die Revision des Klägers vor dem Bundes­a­r­beits­gericht blieb erfolglos. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB ergab, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt. Die der Inhalts­kon­trolle unterliegende Regelung benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invali­di­tätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwer­bs­min­de­rungsrente bewilligt und das Arbeits­ver­hältnis beendet ist. Unter Berück­sich­tigung der wechselseitigen Interessen wird dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses ausgeübt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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