23.11.2024
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Dokument-Nr. 5289

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Urteil11.12.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 249/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil04.01.2006, 17 Sa 1034/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2007

BAG zum Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz bei der betrieblichen Alters­ver­sorgung

Das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) gilt auch in der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Das hat der Dritte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Alters­ver­sorgung das Betrie­bs­ren­ten­gesetz "gilt", enthält lediglich eine Kollisionsregel zwischen beiden Gesetzen: Soweit sich aus den Bestimmungen des Betrie­bs­ren­ten­ge­setzes Anknüpfungen an die vom AGG erfassten Merkmale, z. B. Alter, ergeben, soll es dabei verbleiben. Das Betrie­bs­ren­ten­gesetz enthält solche Vorschriften z. B. hinsichtlich der Unver­fa­ll­barkeit der Betriebsrente und indem es eine feste Altersgrenze voraussetzt.

Der zu entscheidende Fall betraf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einer im Jahre 2000 aus dem Arbeits­ver­hältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmerin. Die Versor­gungs­ordnung hatte für männliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung vorgesehen, für Arbeit­neh­me­rinnen dagegen die Witwer­ver­sorgung davon abhängig gemacht, dass die - ehemalige - Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Diese unerlaubte Benachteiligung wegen des Geschlechts war bereits vor Inkrafttreten des AGG während des Arbeits­ver­hält­nisses unzulässig. Auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren deshalb die geltend gemachten Ansprüche gegeben. Der Dritte Senat konnte daher offen lassen, ob für die zeitliche Anwendbarkeit des AGG in der betrieblichen Alters­ver­sorgung allein auf den Zeitpunkt der Zahlung der Betriebsrente abzustellen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 88/07 des BAG vom 11.12.2007

der Leitsatz

1. Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betrie­bs­ren­ten­gesetz auch für die betriebliche Alters­ver­sorgung, soweit das Betrie­bs­ren­tenrecht nicht vorrangige Sonder­re­ge­lungen enthält.

2. Bei einer dem AGG wider­spre­chenden Diskriminierung ergibt sich aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG iVm. der zugrunde liegenden diskri­mi­nie­renden Regelung, dass eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gegeben ist.

3. Es bleibt offen, ob bei der zeitlichen Anwendung des AGG auf den Leistungs­zeitraum für Betriebsrenten oder den Zeitraum des Erwerbs von Anwartschaften im Arbeits­ver­hältnis abzustellen ist.

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