18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 31137

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Urteil02.12.2021Bundesarbeitsgericht3 AZR 212/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Bremen, Urteil14.01.2021, 2 Sa 123/19
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil02.12.2021

Betriebliche Alters­ver­sorgung: BAG zur Auslegung einer Versor­gungs­ordnungVersorgungsr­egelungen zum Ausschluss einer Hinter­bliebenen­versorgung müssen hinreichend klar gefasst sein

Eine Versor­gungs­re­gelung in einer Betriebs­vereinbarung, wonach eine Witwen-/ Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Alters­ren­ten­zahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis, aber vor dem Beginn des Alters­ren­ten­bezugs geschlossen wurde.

Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei der Beklagten, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. Bei der Beklagten gilt eine Betrie­bs­ver­ein­barung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Alters­ren­ten­zahlung geschlossen wurde“.

LAG wies Klage ab

Die Beklagte meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeits­ver­hältnis, aber vor dem Beginn der Alters­ren­ten­zahlung eingegangen wurde. Sie verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

BAG: Ausschluss­tat­be­stände bei betrieblicher Witwenrente müssen klar gefasst sein

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Witwenrente. Versor­gungs­re­ge­lungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versor­gungs­be­stim­mungen ausdrückliche Ausschluss­tat­be­stände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Alters­ren­ten­zahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versor­gungs­be­rech­tigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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