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Dokument-Nr. 2456

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Bundesarbeitsgericht Urteil30.05.2006

BAG zum Insolvenzschutz für Versor­gungs­an­wart­schaftenAnrechnung von Nachdienst­zeiten nur in Ausnahmefällen

Versor­gungs­an­wart­schaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insol­venz­ge­sichert. Von den gesetzlichen Berech­nungs­grund­sätzen kann zugunsten der Versor­gungs­be­rech­tigten abgewichen werden. Derartige Vereinbarungen verpflichten zwar den Arbeitgeber, grundsätzlich aber nicht den Pensions-Sicherungs-Verein. Dies gilt auch für sogenannte Nachdienst­zei­ten­ver­ein­ba­rungen.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall war der im Jahre 1939 geborene Arbeitnehmer von 1970 bis 1995 bei der späteren Insol­venz­schuldnerin beschäftigt gewesen. Er schied aufgrund eines Aufhe­bungs­ver­trages gegen Zahlung einer Abfindung aus. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich außerdem, „die betriebliche Alters­ver­sorgung ... bis zur Fälligkeit, d.h. spätestens bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu bedienen“. Hiermit sollten Dienstzeiten nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses (Nachdienst­zeiten) berücksichtigt werden. Darin lag der Verzicht, die Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens wie gesetzlich vorgesehen zeitratierlich, d.h. im Verhältnis der erreichten Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zu der bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren zu kürzen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch der Pensions-Sicherungs-Verein müsse diese Vereinbarung beachten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Pensions-Sicherungs-Vereins ist erfolgreich gewesen.

Nachdienst­zei­ten­ver­ein­ba­rungen binden den Pensions-Sicherungs-Verein nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem ruhensähnlichen Sachverhalt, wie er dem Urteil des Senats vom 10. März 1992 (- 3 AZR 140/91-) zugrunde lag. Der nunmehr entschiedene Fall war damit nicht vergleichbar.

Erläuterungen

Vorinstanz

LAG Köln, Urteil vom 28. Februar 2005 – 2 Sa 1016/04 –

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/06 des BAG vom 30.05.2006

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