15.11.2024
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Dokument-Nr. 2589

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Bundesarbeitsgericht Urteil27.06.2006

Netto­ge­samt­ver­sor­gungs­o­ber­grenze gilt für alle ArbeitnehmerGleichheitssatz verbietet unter­schiedliche Behandlung

Die Parteien stritten darüber, ob eine nach Erteilung der Versor­gungs­zusage tarif­ver­traglich eingeführte Netto­ge­samt­ver­sor­gungs­o­ber­grenze in den Fällen der beiden Kläger anzuwenden ist.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben dies bejaht. Die Revisionen der Kläger hatten nun keinen Erfolg.

In den Arbeits­ver­trägen ist auf die Versor­gung­s­ta­rif­verträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen worden. Ein im Jahre 1986 geschlossener Änderung­s­ta­rif­vertrag begrenzt die Zusatz­ver­sorgung: Die Netto­ge­samt­ver­sorgung darf eine bestimmte Obergrenze des jeweiligen Netto­ver­gleich­s­ein­kommens nicht mehr überschreiten. Die Auslegung der Überg­angs­re­gelung hat ergeben, dass die - für Altfälle etwas erhöhte - Obergrenze für die Kläger gilt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren wäre, wenn Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch im Arbeits­ver­hältnis stehen und nur Versor­gungs­an­wärter sind, besser behandelt würden als die Betriebsrentner, bei denen in diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.

Der Inhalt des Änderung­s­ta­rif­ver­trages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Netto­ge­samt­ver­sor­gungs­o­ber­grenze dient dem Abbau einer Überversorgung und ist hierdurch gerechtfertigt.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteile vom 14. Januar 2005 - 8 Sa 2083/04 - und vom 16. März 2005 - 9 Sa 1365/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des BAG vom 27.06.2006

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