04.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5155

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Urteil13.11.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 191/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil08.12.2005, 9 Sa 324/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.11.2007

BAG: Keine Ablösung eines Tarifvertrages über betriebliche Alters­ver­sorgung durch Betrie­bs­ver­ein­barung nach Betrie­bs­übergangTarif­ver­traglich begründete betriebliche Alters­ver­sorgung bleibt von Betrie­bs­übergang unberührt

Wenn ein Betrieb verkauft wird, können tarif­ver­traglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nicht durch eine beim Erwerber geltende Betrie­bs­ver­ein­barung abgelöst werden. Der neue Arbeitgeber muss die übernommenen Beschäftigten so stellen, als wäre ihre bisherige Alters­ver­sorgung fortgeführt worden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Werden die Rechte und Pflichten aus einem Arbeits­ver­hältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder einer Betrie­bs­ver­ein­barung geregelt, werden sie bei einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem Betrie­bs­er­werber - § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betrie­bs­ver­ein­barung geregelt werden - § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass tarif­ver­traglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung nicht durch eine beim Erwerber geltende Betrie­bs­ver­ein­barung abgelöst werden können.

Der Sinn und Zweck des § 613 a BGB besteht darin, dem Arbeitnehmer bei einem Betrie­bs­übergang die bisherigen Arbeits­be­din­gungen zu erhalten. Betrie­bs­ver­ein­ba­rungen zur betrieblichen Alters­ver­sorgung sind nur teilmitbestimmt; der Arbeitgeber bestimmt allein über die Dotierung. Schon aus diesem Grunde kommt eine Ablösung tariflich begründeter Versor­gungs­ansprüche durch Betrie­bs­ver­ein­barung im Wege der sog. Überkreuz­a­b­lösung nicht in Betracht.

Sachverhalt

Der Kläger war zunächst bei der Stadt Cottbus als Sozialarbeiter beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand ua. der Alters­vor­sor­ge­ta­rif­vertrag Kommunal Anwendung. Am 1. Juni 2003 ging das Arbeits­ver­hältnis im Wege des Betrie­bs­tei­l­übergangs auf den beklagten gemeinnützigen Verein über. Die Stadt stellte daraufhin die Zahlung von Beiträgen an die zuständige Zusatz­ver­sor­gungskasse (ZVK) ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 75,60 Euro erworben. Auf Grund einer Betrie­bs­ver­ein­barung schloss der Beklagte einen Gruppen­ver­si­che­rungs­vertrag auf das Leben seiner Arbeitnehmer ab. Im Versorgungsfall sollte der Kläger eine einmalige Kapita­l­ab­findung in Höhe von 665,00 Euro erhalten. Bei Weiterbestehen der Pflicht­ver­si­cherung bei der ZVK hätte er von dieser eine monatliche Betriebsrente von über 120,00 Euro zu erwarten. - Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm bei Eintritt des Versor­gungs­falles die Versor­gungs­leis­tungen zu verschaffen hat, die er bei Fortbestehen der Pflicht­ver­si­cherung bei der ZVK erhalten würde. Der Dritte Senat hat - ebenso wie die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/07 des BAG vom 13.11.2007

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