15.11.2024
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Dokument-Nr. 6711

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Urteil17.09.2008Bundesarbeitsgericht3 AZR 1061/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil10.11.2006, 10 Sa 544/06 B
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zur Kappungsgrenze in der betrieblichen Alters­ver­sorgung

Die meisten Versor­gungs­zusagen sehen die Zahlung der vollen Betriebsrente nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen der dort bestimmten festen Altersgrenze (Versorgungsfall) ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, gilt hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente § 2 BetrAVG. Auf den Grund des Ausscheidens kommt es nicht an. Nach Abs. 1 BetrAVG ist die bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlichen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zur bis zur festen Altersgrenze möglichen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zu kürzen. Das gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versor­gungs­ordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt.

Die Klage eines Versor­gungs­be­rech­tigten hatte deshalb auch vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Im Streitfall sah die Versor­gungs­ordnung vor, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr ,8 %, höchstens aber 20 % des letzten Arbeitsentgelts beträgt. Der Kläger war nach über 25jähriger Beschäf­ti­gungszeit mit etwa 59 Jahren ausgeschieden. Er war - wie zahlreiche Arbeitnehmer bei vergleichbarer Situation - der Ansicht, dass ihm trotz vorzeitigen Ausscheidens die Höchstrente zusteht. Das ergibt sich aber weder aus der Versor­gungs­ordnung noch aus § 2 BetrAVG.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/08 des BAG vom 17.09.2008

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