14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5320

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Urteil13.12.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 971/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil05.05.2007, 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2007

BAG zum Abfin­dungs­an­spruch bei Rücknahme der Kündi­gungs­schutzklage

Wer eine Kündi­gungs­schutzklage erhebt und die Klage später zurück nimmt, hat keinen Anspruch mehr auf eine Abfindung. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündi­gungs­schreiben auf die vorgenannten Anspruchs­vor­aus­set­zungen (Anspruch auf Abfindung bei Betrie­bs­be­dingtheit der Kündigung und Verstrei­chen­lassen der Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außer­ge­richtliche Strei­ter­le­digung zu fördern, um eine gerichtliche Ausein­an­der­setzung über die Rechts­wirk­samkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­pro­zesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündi­gungs­schutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfin­dungs­an­spruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber - auch durch den nachträglichen Klage­zu­las­sungs­antrag - doch mit einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfin­dungs­zahlung vermeiden wollte.

Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit unterbreitete ihr die Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gegen Zahlung einer Abfindung. In der Folgezeit verhandelten die Parteien ergebnislos über die Beendi­gungs­ver­ein­barung. Die Beklagte sprach am 4. März 2005 eine Kündigung aus, die ein Abfin­dungs­angebot nach § 1 a KSchG enthielt. Die Klägerin erhob hiergegen Kündi­gungs­schutzklage, jedoch gerichtet gegen die Rechts­vor­gängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage zurück und erhob erneut am 21. April 2005 eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, die sie beide am 23. Mai 2005 ebenfalls zurücknahm.

Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.900,00 Euro nach § 1 a KSchG begehrt. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93/07 des BAG vom 13.12.2007

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