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Dokument-Nr. 5853

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Urteil03.04.2008Bundesarbeitsgericht2 AZR 965/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil09.08.2006, 9 Sa 1251/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil03.04.2008

Ungültigkeit einer Kündigung trotz anderweitiger Erwer­b­s­tä­tigkeit während der Arbeits­un­fä­higkeitKündigung wurde vor Fristablauf zur Stellungnahme des Betriebsrats ausgesprochen

Eine außer­or­dentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krank­ge­schrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.

Der Kläger in dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen ua. durch Detektive an. Nach ihrer vom Kläger in wesentlichen Teilen bestrittenen Behauptung ergaben die Nachforschungen, dass der Kläger während einer Zeit der Arbeits­un­fä­higkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte kündigte, nachdem sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 1. Juni 2004 unterrichtet hatte, am 2. und, nachdem der Betriebsrat am 4. Juni 2004 Stellung genommen hatte, erneut am 7. Juni 2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Landes­a­r­beits­gericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts, soweit es die Kündigung vom 7. Juni 2004 betraf, aufgehoben. Die Kündigung vom 2. Juni 2004 ist unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen ist der Betriebsrat zur Kündigung vom 7. Juni ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung erfolgte zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur voraus­ge­gangenen Kündigung vom 2. Juni. Das war aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschluss­fassung am 4. Juni 2004 wusste, dass er zu einer noch auszu­spre­chenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe können die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen. Da insoweit aber keine ausreichenden Tatsa­chen­fest­stel­lungen getroffen sind, musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des BAG vom 03.04.2008

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