15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7576

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Urteil12.03.2009Bundesarbeitsgericht2 AZR 894/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil13.02.2007, 7 Sa 294/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.03.2009

Eine durch den Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam und kann von diesem nicht später als unwirksam erklärt werdenAuch wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung fehlte, bleibt die Kündigung wirksam

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außer­or­dentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehalts­zah­lungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechts­nach­folgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betrie­bs­übergang, § 613 a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betrie­bs­übergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betrie­bs­übergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

BAG: Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehalts­zah­lungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot wider­sprüch­lichen Verhaltens.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2009

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