04.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5321

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Urteil13.12.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 807/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil04.04.2006, 6 Sa 785/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2007

BAG: Arbeitgeber muss deutlich zu erkennen geben, wenn er eine geringere als in § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anbietetArbeitnehmer kann Nachzahlung verlangen

Wenn der Arbeitgeber in seinem Kündi­gungs­schreiben dem Arbeitnehmer ein Abfin­dungs­angebot macht, damit dieser verzichtet, eine Kündi­gungs­schutzklage zu erheben, muss er, wenn das Abfin­dungs­angebot geringer als die gesetzlich in § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung ist, dies dem Arbeitnehmer mitteilen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer im Nachhinein erfolgreich die Differenz einklagen. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts.

Nach § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündi­gungs­schreiben auf die vorgenannten Anspruchs­vor­aus­set­zungen (Anspruch auf Abfindung bei Betrie­bs­be­dingtheit der Kündigung und Verstrei­chen­lassen der Klagefrist) hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1 a Abs. 2 KSchG ,5 Monats­ver­dienste für jedes Beschäf­ti­gungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung sind die Arbeits­ver­trags­parteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmiss­ver­ständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1 a KSchG sein soll.

Im Streitfall hatte die Beklagte dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündi­gungs­schreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündi­gungs­schreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrates war ein handschrift­licher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000 Euro vereinbart sei. Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn 8.000 Euro. Der Kläger hat geltend gemacht, nach § 1 a KSchG stünden ihm ,5 Monats­ver­dienste je Beschäf­ti­gungsjahr und damit (rechnerisch unstreitig) weitere 4.076,16 Euro zu. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision war erfolgreich. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 1 a KSchG zu. Die Anspruchs­vor­aus­set­zungen liegen vor. Das Kündi­gungs­schreiben enthält die in § 1 a KSchG vorgesehenen Hinweise. Dass die Abfindung geringer als in § 1 a KSchG vorgesehen ausfallen sollte, ist aus dem Kündi­gungs­schreiben nicht hinreichend deutlich erkennbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 95/07 des BAG vom 13.12.2007

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