15.11.2024
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Dokument-Nr. 3472

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Bundesarbeitsgericht Urteil07.12.2006

Sozialauswahl: Mitgliedschaft in Freiwilliger Feuerwehr schützt vor Kündigung

Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, so muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann für eine Gemeinde, die gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet ist, darin begründet sein, dass durch die Weiter­be­schäf­tigung eines Arbeitnehmers dessen jederzeitige Einsatz­mög­lichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden soll. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war bei der beklagten Gemeinde als Reinigungskraft beschäftigt. Wegen der teilweisen Vergabe der Reini­gungs­a­r­beiten an Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen kündigte die Beklagte mehreren Reini­gungs­kräften, darunter der Klägerin. Diese hat Kündi­gungs­schutzklage erhoben und ua. fehlerhafte Sozialauswahl gerügt, weil die Beklagte eine Reinigungskraft nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, die nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zur Kündigung angestanden hätte. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, für die Weiter­be­schäf­tigung dieser Arbeitnehmerin habe ein besonderes betriebliches Bedürfnis wegen deren Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bestanden. Da sie keine Berufsfeuerwehr unterhalte, sei sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Brandschutz auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen. Angesichts der gesunkenen Mitglie­der­zahlen in der Freiwilligen Feuerwehr habe sie ein besonderes Interesse, die jederzeitige Einsatz­be­reit­schaft sicherzustellen.

Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr habe keinen Bezug zum Arbeits­ver­hältnis. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Belange stehen angesichts der besonderen gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Brandschutz sicherzustellen, der Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmerin in die Sozialauswahl entgegen. Die Sache wurde an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen, da es zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung weiterer Tatsa­chen­fest­stel­lungen bedarf.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2005 - 4 Sa 504/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/06 des BAG vom 07.12.2006

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