18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28050

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Urteil24.05.2018Bundesarbeitsgericht2 AZR 72/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 3331Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3331
  • NJW-Spezial 2018, 659Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 659
  • NZA 2018, 1335Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1335
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil22.03.2012, 21 Ca 4130/11
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil04.09.2017, 16 Sa 1129/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.05.2018

BAG: Mitarbeiter einer hessischen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten des HäftlingsÜbergabe einer Kündigung an JVA-Mitarbeiter bewirkt Zugang der Kündigung an Häftling

Wird einem Mitarbeiter einer hessischen JVA eine einen Häftling betreffende Kündigung übergeben, so gilt sie dem Häftling als zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung der Kündigung zu rechnen ist. Die JVA-Mitarbeiter sind grundsätzlich Empfangsboten des Häftlings. Der Arbeitgeber muss nicht darlegen, welcher konkrete Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt die Kündigung weitergeleitet hat. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Systemarchitekt befand sich im Juli 2011 in Hessen in Unter­su­chungshaft. Seine Arbeitgeberin kündigte in dieser Zeit das Arbeits­ver­hältnis. Sie trug vor, das Kündi­gungs­schreiben einem Mitarbeiter der Poststelle der JVA übergeben zu haben. Gegen diese Kündigung klagte der IT-Systemarchitekt. Seiner Meinung nach liege in der Übergabe des Kündi­gungs­schreibens an den JVA-Mitarbeiter kein wirksamer Zugang des Schreibens an ihn.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Hessische Landes­a­r­beits­ge­richts gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts habe die beklagte Arbeitgeberin nicht in erheblicher Weise vorgetragen, dass das Kündi­gungs­schreiben dem Kläger tatsächlich ausgehändigt wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Vortrag zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung für nicht notwendig

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe nicht vortragen müssen, welcher konkreter Mitarbeiter der JVA das Kündi­gungs­schreiben zu welchem konkreten Zeitpunkt an den Kläger ausgehändigt hatte. Vielmehr habe der Kläger das Vorbringen der Beklagten, zur Übergabe des Kündi­gungs­schreibens an einen JVA-Mitarbeiter, in erheblicher Weise bestreiten müssen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Er hätte angeben müssen, ob er das Schreiben gar nicht ausgehändigt erhalten hat oder wann das der Fall war. Dem sei er bisher nicht nachgekommen.

JVA-Mitarbeiter als Empfangsboten

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts seien JVA-Mitarbeiter in Hessen zudem grundsätzlich Empfangsboten für Schreiben, die an in der JVA inhaftierten Beschuldigten gerichtet werden. Wird ein Schreiben einem Empfangsboten übergeben, sei es dem Adressaten zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an diesen zu rechnen ist. JVA-Mitarbeiter seien aber dann keine Empfangsboten der Häftlinge, wenn ein Schreiben gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 HUVollzG angehalten werden oder wenn haftungs­be­zogene Beschränkungen des Postverkehrs während der Unter­su­chungshaft gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO bestehen.

Zurückweisung des Falls an das Landes­a­r­beits­gericht

Das Bundes­a­r­beits­gericht hob die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf und wies es zur Neuverhandlung an das Landes­a­r­beits­gericht zurück.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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