15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7647

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Urteil26.03.2009Bundesarbeitsgericht2 AZR 633/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil24.05.2007, 9 Sa 14/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.03.2009

BAG zum Sonder­kün­di­gungs­schutz für Abfall­be­auf­tragtenSonder­kün­di­gungs­schutz nach § 55 Abs. 3 Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betrie­bs­be­auf­tragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses unzulässig. Das Arbeits­ver­hältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sonder­kün­di­gungs­schutz setzt eine wirksame Bestellung als Abfall­be­auf­tragter voraus. Die Bestellung bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war seit dem 2. Mai 2006 bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass dem Kläger neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betrie­bs­be­auf­tragten für Abfall oblag. Die Beklagte erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den Kläger als Abfall­be­auf­tragten auswies. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis ordentlich zum 24. November 2006 und bot dem Kläger eine Weiter­be­schäf­tigung zu geänderten Bedingungen an.

BAG: Arbeitnehmer genießt Sonder­kün­di­gungs­schutz

Die Vorinstanzen haben der Kündi­gungs­schutzklage des Klägers stattgegeben. Der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ordentliche Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3 Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Die Beklagte hatte den Kläger mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfall­be­auf­tragten bestellt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des Bundesarbeitsgerichts

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