12.12.2024
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Dokument-Nr. 1338

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Urteil24.11.2005Bundesarbeitsgericht2 AZR 614/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.11.2005

Kündi­gungs­schutz: Keine Wartezeit bei neu begründetem Arbeits­ver­hältnis

Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeits­ver­hältnis in der Regel nicht wieder auf.

Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäfts­füh­rer­ver­trages eine Weiter­be­schäf­tigung des Betreffenden - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäf­ti­gungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeits­ver­hältnis anzurechnen.

Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig in dem neu begründeten Arbeits­ver­hältnis keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündi­gungs­schutz. Ein abweichender Parteiwille, der dahin zielt, die frühere Beschäf­ti­gungszeit als Geschäftsführer unberück­sichtigt zu lassen, ist nur dann beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Der Kläger war seit 1984 zuletzt als Sachbearbeiter für die beklagte KG tätig. Auf Grund eines mit dieser geschlossenen „Geschäftsführer-Anstel­lungs­vertrags“ wurde er ab 1. Januar 1997 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten bestellt. Nach einer Kündigung des Geschäfts­füh­rer­ver­trages einigten sich die Parteien am 15. August 2002 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses „entsprechend dem Anstel­lungs­vertrag vom 15. November 1996“. Ab 15. August 2002 arbeitete der Kläger als Assistent der Geschäfts­leitung der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis ordentlich zum 31. August 2003.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen Nichterfüllung der Wartezeit habe der Kläger noch keinen Kündi­gungs­schutz gehabt. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat angenommen, aus den Vereinbarungen der Parteien anlässlich der Neubegründung des Arbeits­ver­hält­nisses ergebe sich, dass die Beschäf­ti­gungszeit ab 15. November 1996 anzurechnen und die Wartezeit am 16. Januar 2003 deshalb erfüllt gewesen sei. Der Rechtsstreit ist an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen worden zur Prüfung der von der Beklagten geltend gemachten Kündi­gungs­gründe und gegebenenfalls des Auflö­sungs­antrags des Klägers.

Erläuterungen

Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 31. August 2004 - 13 Sa 340/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 73/05 des BAG vom 24.11.2005

der Leitsatz

Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeits­ver­hältnis in der Regel nicht wieder auf.

Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäfts­füh­rer­ver­trages eine Weiter­be­schäf­tigung des Betreffenden - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäf­ti­gungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeits­ver­hältnis anzurechnen.

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