18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8042

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Urteil23.06.2009Bundesarbeitsgericht2 AZR 606/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA 2009, 1011Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2009, Seite: 1011
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil03.06.2007, 3 Sa 1041/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.06.2009

Abmahnung wegen Weigerung, an einem Perso­nal­ge­spräch teilzunehmen, nicht zulässigKeine Pflicht zur Teilnahme an Einzelgespräch, dessen Inhalt nicht die Arbeitsleitung oder das Verhalten im Betrieb ist

Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeits­be­din­gungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betrie­bs­ver­ein­barung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Perso­nal­ge­spräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertrag­s­än­derung (hier: Absenkung der Arbeits­ver­gütung) gehen soll. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall strebte die Beklagte (eine Einrichtung der Altenpflege) wegen wirtschaft­licher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts ihrer Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand am 1. November 2006 ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeit­neh­me­rinnen statt, zu der auch die Klägerin (Altenpflegerin) gehörte. Die Arbeit­neh­me­rinnen waren mit der Vertrag­s­än­derung nicht einverstanden. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin - ebenso wie andere Mitar­bei­te­rinnen - zu einem Einzelgespräch für den 13. November 2006. Ziel des Gesprächs war es wiederum, die Klägerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Klägerin erschien, wie erbeten, im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitar­bei­te­rinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die Beklagte ihrerseits ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Perso­nal­ge­sprächs) verweigert.

Kein Verpflichtung zur Teilnahme an Mitar­bei­ter­ge­spräch

Die von der Klägerin erhobene Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte - wie schon beim Landes­a­r­beits­gericht - vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13. November 2006 nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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