15.11.2024
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Dokument-Nr. 2650

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Bundesarbeitsgericht Urteil06.07.2006

Auszubildender muss für mindestens 12 Monate übernommen werdenTarifvertrag zur "Beschäf­ti­gungs­brücke" in Metall- und Elektron­in­dustrie gilt

Nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäf­ti­gungs­brücke in der Metall- und Elektro­in­dustrie in Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschluss­prüfung „für mindestens zwölf Monate“ in ein Arbeits­ver­hältnis übernehmen. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis des Übernommenen nicht ordentlich kündigen. Es handelt sich um einen tarif­ver­trag­lichen Kündi­gungs­aus­schluss. Dem entge­gen­stehende einzel­ver­tragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem sind unwirksam. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Kläger, nachdem dieser die Prüfung abgelegt hatte, im Januar 2001 einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Im Vertrag war vorgesehen, das Arbeits­ver­hältnis könne jederzeit vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden. Mit Schreiben vom 30. April 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis zum 31. Mai 2001 und berief sich auf betriebliche Gründe.

Das Bundes­a­r­beits­gericht erklärte die Kündigung - wie schon die Vorinstanzen - für unwirksam. Sie verstößt gegen den in § 8 des Tarifvertrages Beschäf­ti­gungs­brücke enthaltenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Der von Arbeit­ge­ber­verband und Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag will verhindern, dass der Auszubildende sofort nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos wird. Ihm soll Berufspraxis zuteil werden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Außerdem soll, falls doch Arbeits­lo­sigkeit eintritt, der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes der in dem zwölfmonatigen Arbeits­ver­hältnis erzielte Verdienst zugrunde liegen und nicht die niedrigere Ausbil­dungs­ver­gütung. Diese Ziele sind nur erreichbar, wenn das Arbeits­ver­hältnis „mindestens zwölf Monate“ besteht, also innerhalb der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber ist vor einer Überforderung durch diese zwölfmonatige Beschäf­ti­gungs­ga­rantie hinreichend gesichert, weil der Tarifvertrag mehrere Ausnahmen vorsieht, unter anderem bei Gründen in der Person des Auszubildenden und bei akuten Beschäf­ti­gungs­pro­blemen im Betrieb.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG Hamm, Urteil vom 9. Juni 2005 - 8 Sa 2270/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des BAG vom 06.07.2006

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