14.11.2024
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Dokument-Nr. 3874

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Urteil01.03.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 525/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil01.03.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur falschen Partei­be­zeichnung in einer Kündi­gungs­schutzklageKündi­gungs­schutzklage gegen Partner­schafts­ge­sell­schaft

Eine ungenaue oder erkennbar falsche Partei­be­zeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündi­gungs­schutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Partei­be­zeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in einem Kündi­gungs­rechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündi­gungs­schreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Partei­be­zeichnung regelmäßig möglich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Partner­schafts­ge­sell­schaft nach dem PartGG (Gesetz über Partner­schafts­ge­sell­schaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994 BGBl. I S. 1744) beschäftigt ist und eine Kündi­gungs­schutzklage gegen die einzelnen Partner richtet.

Der 57 Jahre alte Kläger ist seit 1973 als Architekt in einem Architektenbüro in S. beschäftigt. Dieses firmiert seit 2001 unter „N. + Partner Architekten“. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 kündigte die Partner­schafts­ge­sell­schaft das Arbeits­ver­hältnis wegen angeblicher Fehler des Klägers bei der Abnahme von Rohbauarbeiten fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Kündi­gungs­schreiben ist auf einem Briefbogen mit Briefkopf der Partner­schafts­ge­sell­schaft gefertigt und von einem der Partner unterzeichnet. Die am 22. Mai 2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündi­gungs­schutzklage, der das Kündi­gungs­schreiben beigefügt war, richtet sich gegen die beiden Partner der Partner­schafts­ge­sell­schaft, die Architekten N. und M.

Das Arbeitsgericht hat schon im Gütetermin die Parteien darauf hingewiesen, eine Berichtigung der Partei­be­zeichnung sei seiner Ansicht nach möglich. Diese hat der Kläger erstinstanzlich nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG zunächst hilfsweise, später ausschließlich beantragt. Das Arbeitsgericht hat sodann das Rubrum durch Beschluss berichtigt und der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landes­a­r­beits­gericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist insgesamt abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht ist von einer rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Partner­schafts­ge­sell­schaft ausgegangen. Es hat den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen, damit die Kündi­gungs­gründe aufgeklärt werden können.

Vorinstanz:

Hessisches LAG, Urteil vom 12. August 2005 - 17/10 Sa 2021/03 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des BAG vom 01.03.2007

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