Dokument-Nr. 3874
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Bundesarbeitsgericht Urteil01.03.2007
Bundesarbeitsgericht zur falschen Parteibezeichnung in einer KündigungsschutzklageKündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft
Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung regelmäßig möglich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994 BGBl. I S. 1744) beschäftigt ist und eine Kündigungsschutzklage gegen die einzelnen Partner richtet.
Der 57 Jahre alte Kläger ist seit 1973 als Architekt in einem Architektenbüro in S. beschäftigt. Dieses firmiert seit 2001 unter „N. + Partner Architekten“. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 kündigte die Partnerschaftsgesellschaft das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Fehler des Klägers bei der Abnahme von Rohbauarbeiten fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Kündigungsschreiben ist auf einem Briefbogen mit Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft gefertigt und von einem der Partner unterzeichnet. Die am 22. Mai 2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage, der das Kündigungsschreiben beigefügt war, richtet sich gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft, die Architekten N. und M.
Das Arbeitsgericht hat schon im Gütetermin die Parteien darauf hingewiesen, eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei seiner Ansicht nach möglich. Diese hat der Kläger erstinstanzlich nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG zunächst hilfsweise, später ausschließlich beantragt. Das Arbeitsgericht hat sodann das Rubrum durch Beschluss berichtigt und der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist insgesamt abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist von einer rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Partnerschaftsgesellschaft ausgegangen. Es hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die Kündigungsgründe aufgeklärt werden können.
Vorinstanz:
Hessisches LAG, Urteil vom 12. August 2005 - 17/10 Sa 2021/03 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des BAG vom 01.03.2007
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