21.11.2024
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Dokument-Nr. 560

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Urteil02.06.2005Bundesarbeitsgericht2 AZR 480/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil02.06.2005

Betrie­bs­be­dingte Kündigung - Berück­sich­tigung von durch Prozess­ver­gleich zugesagten Betrie­bs­zu­ge­hö­rig­keits­zeiten bei der Sozialauswahl

Der 42-jährige Kläger war seit 1995 als "Ausbilder im Bereich der Bürokaufleute" bei dem beklagten Bildungswerk tätig. Nachdem die Zahl der auszubildenden Bürokaufleute erheblich gesunken war, beschloss die Beklagte unter Berück­sich­tigung sozialer Gesichtspunkte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers fristgemäß zu kündigen und den 55-jährigen Arbeitnehmer A, der seit dem Jahr 2000 bei ihr beschäftigt war, weiter­zu­be­schäftigen. A war zuvor seit 1990 bei einem anderen Bildungswerk tätig. Im Rahmen eines zwischen A und der Beklagten geführten Rechtsstreits über die Frage eines Betrie­bs­übergangs hatten die damaligen Streitparteien einen Vergleich geschlossen, der ua. festlegte, dass die Beklagte dem A eine Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit seit 1990 anrechnen müsse.

Die vom Kläger erhobene Kündi­gungs­schutzklage blieb - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerecht­fertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Sozialdaten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Dabei kommt keinem der vier sozialen Auswahl­kri­terien, nämlich der Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit, dem Lebensalter, den Unter­halts­pflichten und der Schwer­be­hin­derung, ein überwiegendes Gewicht zu. Da der Arbeitgeber nur zu einer "ausreichenden" Sozialauswahl gesetzlich verpflichtet ist, steht ihm bei der Gewichtung der Auswahl­kri­terien ein Wertungs­spielraum zu.

Unter Berück­sich­tigung dieses gesetzlichen Rahmens hat der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts im Entschei­dungsfall keinen Fehler bei der Sozialauswahl feststellen können. Es spricht schon vieles dafür, dass die Sozialauswahl auch ohne Berück­sich­tigung der Vorbe­schäf­ti­gungs­zeiten A´s noch ausreichend ist. Auf Grund des von der Beklagten mit A geschlossenen Prozess­ver­gleichs ist jedenfalls dessen Vorbe­schäf­ti­gungszeit bei dem anderen Arbeitgeber mit zu berücksichtigen, weil für diese Anrechnung ein sachlicher Grund gegeben und sie nicht willkürlich ist.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2004 - 12 (3) Sa 1104/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/05 des BAG vom 02.06.2005

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