18.10.2024
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Dokument-Nr. 4217

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Urteil10.05.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 45/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil08.11.2005, 19 Sa 1491/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.05.2007

BAG zur Vererblichkeit einer Abfindung nach betrie­bs­be­dingter KündigungAbfin­dungs­an­spruch nach § 1 a KSchG ist vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich

Ein Abfin­dungs­an­spruch kann nur dann vererbt werden, wenn er zuvor entstanden ist. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden und hat die Klage der Eltern eines Arbeitnehmers, der wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorben war, abgewiesen.

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäf­ti­gungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfin­dungs­an­spruch entsteht, wie das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Die Kläger im Streitfall sind die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt war. Die Beklagte kündigte dessen Arbeits­ver­hältnis betriebsbedingt mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005. Sie bot ihm gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1 a KSchG in Höhe von 30.000 Euro an. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfin­dungs­zusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündi­gungs­schutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005.

Seine Eltern haben von der Beklagten die Zahlung der Abfindung verlangt. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Bei Eintritt des Erbfalles - wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist - war der Abfin­dungs­an­spruch noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht auf die Kläger übergehen. Auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage brauchte die Beklagte den Arbeitnehmer nicht gesondert hinzuweisen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des BAG vom 10.05.2007

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