21.11.2024
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Dokument-Nr. 3732

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Urteil01.02.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 44/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil01.02.2007

Änderungs­kün­digung - Bundes­a­r­beits­gericht zur Frist für die Annahme eines Änderungs­an­gebotsEine zu kurze Annahmefrist ist an die gesetzliche Mindestfrist von drei Wochen anzupassen

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungs­kün­digung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungs­angebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür gemäß § 2 Satz 2 KSchG längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese gilt als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des Änderungs­an­gebots, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat. Das geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger war seit 1972 bei der Beklagten als Energie­an­la­ge­n­elek­triker beschäftigt. Am 2. August 2004 sprach die Beklagte eine Änderungs­kün­digung zum 28. Februar 2005 mit dem Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfer­nungs­zulage zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeits­be­din­gungen unverändert fortbestehen. Im Kündi­gungs­schreiben heißt es ua.: „Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeits­be­din­gungen und mit der Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeits­ver­hältnis mit Fristablauf.“ Der Kläger erhob keine Kündi­gungs­schutz- oder Änderungs­schutzklage. Der Kläger nahm das Änderungs­angebot mit einem der Beklagten am 2. November 2004 zugegangenen Schreiben vom 16. Oktober 2004 an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 dem Kläger mit, dass das Arbeits­ver­hältnis aus ihrer Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungs­an­gebots innerhalb der gesetzten Frist beendet werde.

Der Kläger hat mit seiner am 3. Dezember 2004 erhobenen Klage den Fortbestand seines Arbeits­ver­hält­nisses zu den geänderten Arbeits­be­din­gungen geltend gemacht und die Ansicht vertreten, er habe mit seiner Erklärung vom 16. Oktober das Änderungs­angebot der Beklagten noch rechtzeitig angenommen. Die Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, die Annahme sei zu spät erfolgt. Sie habe wirksam eine Frist gesetzt und deutlich gemacht, dass sie vom Kläger eine rasche Entscheidung erwarte, um planen zu können. Falls die gesetzte Frist zu kurz sei, sei sie ggf. in eine angemessene Frist umzudeuten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat erkannt, dass die Beklagte eine wirksame Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist (entsprechend § 2 Satz 2 KSchG) anzupassen.

Erläuterungen

Vorinstanz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 (15) Sa 904/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des BAG vom 01.02.2007

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