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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 34580

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Urteil16.12.2021Bundesarbeitsgericht2 AZR 356/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 649Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 649
  • NJW 2022, 1331Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1331
  • NZA 2022, 407Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 407
  • ZIP 2022, 920Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 920
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Hamburg, Urteil12.12.2019, 15 Ca 295/19
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil10.06.2021, 8 Sa 22/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.12.2021

Vorwurf der üblen Nachrede durch Arbeitnehmer muss durch Arbeitgeber nachgewiesen werdenStrafrechtliche Bewertung des Verhaltens für Kündigung des Arbeits­verhältnisses unerheblich

Ein Arbeitgeber muss ein kündigungs­relevantes Verhalten des Arbeitnehmers auch dann nachweisen, wenn das betreffende Verhalten den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen würde. Denn die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens ist für die Kündigung des Arbeits­verhältnisses unerheblich. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte im Jahr 2021 über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin eine verhal­tens­be­dingte Kündigung erhalten hatte, weil sie unwahre Tatsachen über eine Kollegin verbreitet haben soll. Dabei ging es unter anderem um die Frage der Beweislast für angeblich getätigte Äußerungen. Die Vorinstanzen haben der Kündi­gungs­schutzklage der Arbeitnehmerin sattgegeben.

Beweislast für Vorliegen eines Kündi­gungs­grundes trägt der Arbeitgeber

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte aus, dass die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des behaupteten Kündi­gungs­grundes auch dann beim Arbeitgeber liege, wenn das fragliche Verhalten des Arbeitsnehmers zugleich den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllen könnte. Denn die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens als üble Nachrede sei für die kündi­gungs­rechtliche Bewertung ohne Belang.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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