23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5124

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Urteil08.11.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 314/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil07.11.2005, 14 Sa 370/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil08.11.2007

BAG: Tarif­ver­tragliche Unkündbarkeit muss rechtzeitig gerügt werdenZum tarif­ver­trag­lichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Kündi­gungs­schutz­klagen

Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG Kündi­gungs­schutzklage erhoben, so kann er sich in diesem Verfahren nach § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung - hier durch Tarifvertrag - ist ein sonstiger Unwirk­sam­keitsgrund für eine Kündigung, der nach §§ 4 ff. KSchG rechtzeitig geltend gemacht werden muss. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeits­ver­hältnis erwähnt, aber den tarif­ver­trag­lichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht geltend macht. Ein entsprechender Tatsa­chen­vortrag des Arbeitnehmers kann allerdings unter Umständen eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG auslösen. Im Streitfall hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht und dem Landes­a­r­beits­gericht mit seiner Kündi­gungs­schutzklage nur gerügt, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 17 KSchG. Erstmals in der Revisi­ons­instanz machte er geltend, er sei ordentlich unkündbar, die Tarif­ver­trags­parteien hätten in unzulässiger Weise die tariflichen Vorschriften über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nachträglich verschlechtert.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos.

Auf einen tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung konnte der Kläger jedenfalls deshalb die Klage nicht mehr stützen, weil er einen solchen Unwirk­sam­keitsgrund nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG geltend gemacht hat. Über die Auslegung und Wirksamkeit der tariflichen Regelungen über den Sonder­kün­di­gungs­schutz hatte der Senat deshalb nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 80/07 des BAG vom 08.11.2007

der Leitsatz

Der tarif­ver­tragliche oder arbeits­ver­tragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zählt zu den Unwirk­sam­keits­gründen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die gemäß §§ 4, 6 nF KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden müssen.

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