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Dokument-Nr. 32791

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Bundesarbeitsgericht Urteil30.03.2023

Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachan­ge­stellten wirksamKündigung verstößt nicht gegen das Maßreg­lungs­verbot

Die Kündigung des Arbeits­verhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachan­ge­stellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßre­ge­lungs­verbot des § 612 a BGB. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patien­ten­ver­sorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genese­nen­nach­weises für das Kranken­haus­personal (vgl. § 20 a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen.

Erforderlicher Kausalität fehlt

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßre­ge­lungs­verbot des § 612 a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benach­tei­li­genden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Kranken­hauspa­tienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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