18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8041

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Urteil23.06.2009Bundesarbeitsgericht2 AZR 283/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil18.12.2007, 11 Sa 372/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.06.2009

BAG zur Kündigung eines angestellten Presse­fo­to­grafen aufgrund seines Auftretens in der ÖffentlichkeitWirksame Kündigung setzt Abmahnungen mit eindeutig vorgegebenen Verhal­tens­maß­regeln voraus

Ein angestellter Pressefotograf einer Nachrich­te­n­agentur ist zu einem angemessenen Auftreten in der Öffentlichkeit verpflichtet. Er darf den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch unkorrektes Verhalten beschädigen. Eine ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht kommt jedoch in der Regel nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und dass bei erneuter Pflicht­ver­letzung der Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion). Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1965 als Pressefotograf beschäftigt. In den Jahren 2004 und 2005 stritten die Parteien über zwei Abmahnungen, deren Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde. Im November 2005 suchte der Kläger als Pressefotograf den Ort eines Eisen­bah­n­un­glücks auf. Er gab sich auf Fragen der Polizei zwar als Pressefotograf zu erkennen, zeigte aber seinen Presseausweis nicht vor. Da der Kläger den Unfallort zunächst nicht auffor­de­rungsgemäß verließ, sprach die Polizei einen Platzverweis aus, dem der Kläger Folge leistete. Die zuvor von ihm gefertigten Aufnahmen wurden von der Beklagten veröffentlicht. Die Polizei informierte die Beklagte über den Vorfall. Die Beklagte sprach im Hinblick hierauf eine ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2006 aus.

BAG stimmt Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Niedersachen zu

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie schon in den Vorinstanzen - Erfolg. Der Kläger hat zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren. Insbesondere hätte er sich ausweisen müssen. In den voraus­ge­gangenen Abmahnungen hatte die Beklagte dem Kläger jedoch keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhal­tens­maß­regeln vorgegeben, weshalb die Beklagte bereits rechtskräftig zur Herausnahme der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt worden war. Ob in Ausnahmefällen auch sachlich nicht berechtigte Abmahnungen die kündi­gungs­rechtliche Warnfunktion erfüllen können, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/09 des BAG vom 23.06.2009

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