18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21022

Drucken
Urteil27.09.2001Bundesarbeitsgericht2 AZR 236/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 99, 167Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 99, Seite: 167
  • NZA 2002, 750Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2002, Seite: 750
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil05.01.2000, 13 Sa 2095/99
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.09.2001

BAG: Änderungs­kün­digung wegen finanzieller Probleme des Arbeitgebers nur bei drohendem Jobverlust oder Betrie­bs­schließung gerechtfertigtÄnderungs­kün­digung zwecks Gehaltskürzung

Spricht ein Arbeitgeber eine Änderungs­kün­digung aus, um damit das Gehalt des Arbeitnehmers zu kürzen, so ist dies nur dann sozial gerechtfertigt, wenn finanzielle Probleme des Arbeitgebers zu einem Stellenabbau oder sogar zur Betrie­bs­schließung führen können. Notwendig ist jedoch stets das Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der Änderungs­kün­digung milderen Mittel ausschöpft. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Brauerei erwirtschaftete seit mehreren Jahren nur noch Verluste, sodass ohne Verbesserung der wirtschaft­lichen Situation die Zahlungs­un­fä­higkeit drohte. Um die Personalkosten zu reduzieren und somit einen Stellenabbau zu vermeiden, sollte das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestrichen werden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde den Mitarbeitern der Brauerei im November 1998 vorgeschlagen. Einer der Mitarbeiter lehnte die Kürzung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds ab. Die Brauerei sprach daraufhin im Dezember 1998 eine Kündigung aus und bot dem Mitarbeiter zugleich die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses zu den geänderten Bedingungen an. Der Mitarbeiter erhob gegen diese Änderungskündigung Kündi­gungs­schutzklage.

Arbeitsgericht wies Kündi­gungs­schutzklage ab, Landes­a­r­beits­gericht gab ihr statt

Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungs­kün­digung für sozial ungerecht­fertigt und gab daher der Kündi­gungs­schutzklage statt. Die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers führte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Berlin zur Klageabweisung. Seiner Ansicht nach sei die Kündigung sozial gerechtfertigt und somit wirksam gewesen. Die wirtschaftliche Lage der Brauerei habe den Wegfall der zusätzlichen finanziellen Leistungen gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Mitarbeiter Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht hielt Änderungs­kün­digung zwecks Kostensenkung grundsätzlich für zulässig

Das Bundes­a­r­beits­gericht hielt eine betrie­bs­be­dingte Änderungs­kün­digung aus wirtschaft­lichen Gründen grundsätzlich für zulässig, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden könne. Dies entspreche dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit.

Kostensenkung muss aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich sein

Voraussetzung müsse nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts jedoch sein, dass die Kostensenkung aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich ist. Denn es sei der Grundsatz zu beachten, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten und somit vereinbarte finanzielle Leistungen zu zahlen sind. Eine Änderungs­kün­digung sei demnach nur dann dringend, wenn bei der Aufrecht­er­haltung der bisherigen Perso­nal­struktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zur Schließung des Betriebs führen.

Bundes­a­r­beits­gericht fordert Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans

Das Bundes­a­r­beits­gericht fordert in der Regel in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der Änderungs­kün­digung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber müsse dabei die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der Kostensenkung für den Betrieb und die Arbeitnehmer darstellen und darlegen, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21022

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI