18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2412

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2006

Änderungs­kün­digung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst zulässig

Nach § 53 Abs. 3 des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundes­an­ge­stellten-Tarifvertrages (BAT) sind Angestellte nach einer Beschäf­ti­gungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar.

Die Arbeits­ver­hältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außer­or­dentliche Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist dagegen nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, solchen Arbeitnehmern durch außer­or­dentliche Änderungs­kün­digung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige Vergü­tungs­gruppe abzusenken.

Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organi­sa­to­rische Maßnahmen (z. B. Versetzungen) geschaffen werden kann. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrecht­zu­er­halten, um einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiter­be­schäftigen zu können.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt eine von ihr ursprünglich unterhaltene Musikschule geschlossen. Der Arbeitsplatz des 1952 geborenen und seit 1980 als Trompetenlehrer und später auch als stell­ver­tre­tender Leiter (VergGr. IVb BAT) beschäftigten Klägers war dadurch entfallen. Eine anderweitige Verwendung für einen Trompeter hatte die Stadt (ca. 15.000 Einwohner) nicht.

Nachdem eine zunächst ausgesprochene Beendi­gungs­kün­digung für unwirksam befunden worden war (Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 -), kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis erneut und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses unter Herab­grup­pierung in die VergGr. Vb BAT an (Vergü­tungs­dif­ferenz ca. 150,00 Euro monatlich).

Sie setzte den Kläger auf einer Stelle im Fremden­ver­kehrsamt ein, wo er wegen seiner besonderen Sprach­kenntnisse vor allem niederländische Touristen beriet. Die vom Kläger gegen die Änderungs­kün­digung erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene, nach VergGr. IVb BAT bewertete Stelle allein deshalb zu schaffen, um den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiter­be­schäftigen zu können. Ebenso wenig musste die Beklagte die anderweitig besetzte Stelle des Stadt­ju­gend­pflegers freikündigen, zumal der Kläger diese Tätigkeit erst nach langwieriger Fortbildung hätte ausüben können.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen, Urteil vom 18. März 2005 - 10 Sa 405/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des BAG vom 18.05.2006

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